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   VG Augsburg, 06.11.2013 - Au 6 K 13.30339   

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VG Augsburg, 06.11.2013 - Au 6 K 13.30339 (https://dejure.org/2013,32686)
VG Augsburg, Entscheidung vom 06.11.2013 - Au 6 K 13.30339 (https://dejure.org/2013,32686)
VG Augsburg, Entscheidung vom 06. November 2013 - Au 6 K 13.30339 (https://dejure.org/2013,32686)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Serbische Staatsangehörige; Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 20.12.2006 - 2 BvR 2063/06

    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Feststellung eines krankheitsbedingten

    Auszug aus VG Augsburg, 06.11.2013 - Au 6 K 13.30339
    Diese Grundsätze gelten nicht nur für das in Art. 16a Abs. 1 GG verankerte Asylgrundrecht und für Verfahren, die auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtet sind (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2001 - 2 BvR 1392/00 - InfAuslR 2002, 146/148), sondern auch für Klagen, soweit sie die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zum Gegenstand haben (BVerfG, B.v. 20.12.2006 - 2 BvR 2063/06 - NVwZ 2007, 1046).
  • BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm

    Auszug aus VG Augsburg, 06.11.2013 - Au 6 K 13.30339
    Diese Grundsätze gelten nicht nur für das in Art. 16a Abs. 1 GG verankerte Asylgrundrecht und für Verfahren, die auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtet sind (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2001 - 2 BvR 1392/00 - InfAuslR 2002, 146/148), sondern auch für Klagen, soweit sie die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zum Gegenstand haben (BVerfG, B.v. 20.12.2006 - 2 BvR 2063/06 - NVwZ 2007, 1046).
  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

    Auszug aus VG Augsburg, 06.11.2013 - Au 6 K 13.30339
    Die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet mit der Folge der Unanfechtbarkeit der Entscheidung setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei diesem Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsaufassung die Abweisung der Klage für das Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfG, B.v. 12.7.1983 - 1 BvR 1470/82 - BVerfGE 65, 76/95 ff.; U.v. 11.12.1985 - 2 BvR 361/83 - BVerfGE 71, 276/293 ff.).
  • BVerfG, 11.12.1985 - 2 BvR 361/83

    Asylrecht - Afghanistan - Klageabweisung - Einziehung zum Wehrdienst - Politische

    Auszug aus VG Augsburg, 06.11.2013 - Au 6 K 13.30339
    Die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet mit der Folge der Unanfechtbarkeit der Entscheidung setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei diesem Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsaufassung die Abweisung der Klage für das Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfG, B.v. 12.7.1983 - 1 BvR 1470/82 - BVerfGE 65, 76/95 ff.; U.v. 11.12.1985 - 2 BvR 361/83 - BVerfGE 71, 276/293 ff.).
  • VG Augsburg, 22.02.2013 - Au 6 K 12.30380

    Serbische Staatsangehörige aus der Volksgruppe der Roma; Einreise auf dem

    Auszug aus VG Augsburg, 06.11.2013 - Au 6 K 13.30339
    Unabhängig davon bestehen aufgrund der derzeitigen Auskunftslage keine Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma gezielter staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung ausgesetzt sind (vgl. VG Augsburg, U.v. 22.2.2013 - Au 6 K 12.30380 - juris Rn. 16).
  • VG Augsburg, 10.10.2013 - Au 6 S 13.30340

    Serbische Staatsangehörige der Volksgruppe der Roma; angebliche Bedrohung durch

    Auszug aus VG Augsburg, 06.11.2013 - Au 6 K 13.30339
    Mit gleichem Schriftsatz wurde ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt, der mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 abgelehnt wurde, ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb ebenfalls erfolglos (Au 6 S 13.30340).
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